20090624

Robert La Roche - Photoshooting Switzerland

Für Robert La Roche hab ich wieder ein Video produziert.
Diesmal galt es eine Fotosession in Szene zu setzen.

20090621

Hasenstein

Martin Sampl, Philipp Sampl, Alex Rohrer und ich, Chris Abl, begaben uns heute zum Hasenstein. Am besten parkt man am Anfang des Gastbauerkogelweges. Zu Fuß folgt man dem Forstweg und passiert ein Tor. Nach der Doppelkehre erreicht man einen auffälligen Schlag. Dort führt links ein verwachsenen Steig nach oben zur Wand.


Links am Hasenstein gibt es eine Route die mir bereits bekannt war: Malgazalla Talka (uiaa 7).
Bereits beim ersten Versuch heute stieg ich die Route fehlerfrei im Vorstieg durch. Die Route führt im Bild von rechts unten an die linke Seite und dann nach rechts oben. Die Linie ist deshalb offensichtlich, weil sie von Michi Nedetzky sehr natürlich gewählt wurde. In diesem Bereich sollte besonders der Sichernde einen Helm tragen, weil etwas rechts über dem Einstieg der Fels noch sehr brüchig ist. Deshalb sollte man bei den ersten paar Metern darauf achten, nicht zu weit nach rechts, sondern so bald wie möglich nach links weg zu klettern. So kommt man nie auf brüchige Stellen, denn das Gelände in der gesamten restlichen Route ist stabil.


Alex hat die erste Hälfte bereits hinter sich und nähert sich jetzt dem kleingriffigen Teil der Route, der meiner Einschätzung nach den 7. Grad der Route ausmacht:


In der rechten Seite, sind die meißten Routen im 8. und 9. Schwierigkeitsgrad (uiaa) angesiedelt:


Allerdings gibt es auch vereinzelt Routen im oberen 7. Grad wie etwa Wandertag (uiaa 7+) und Nurmi lebt (uiaa 7+). Die beiden Routen starten links und rechts neben einer kleinen Höhle und führen etwa bei der Hälfte zusammen.


Alex ,in der Route Wandertag (uiaa 7+), mitten im Zug zum nächsten Tritt:


Ich konnte heute die Route Wandertag (uiaa 7+) fehlerfrei beim ersten Versuch im Nachstieg klettern. Das dürfte auch bald im Vorstieg klappen. Hier bin ich noch im unteren, leicht überhängenden Teil:


Die Route Salto Mortale (uiaa 8) bietet nach einem recht einfachen Beginn eine harte Plattenstelle. Wir versuchten sie im Nachstieg, denn Plattenkletterei liegt keinem von uns vier wirklich. Ab diesem Untergriff beginnt die Schlüsselstelle - Tritte für den linken Fuß sind Mangelware. Martin beim erfolgreichen Versuch, die schwierigste Stelle dieser Route zu meistern:

20090617

Zelten in Österreich - Gesetzesausschnitte

Uninterpretierte Angaben kann man am ehesten durch Zitate der betreffenden Gesetzesstellen erzielen - deshalb beschränke ich mich auf Zitate:

Österreich - Forstgesetz 1975
LINK
§33.1
"Jedermann darf (...) Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten."
§33.2
"Eine (...) Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, (...) zulässig."

Tirol - Campinggesetz 2001
LINK
§1.2b
"Dieses Gesetz gilt (...) nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes (...) im hochalpinen Gelände (Biwakieren)."

Salzburg - Wegfreiheit im Bergland 1970
LINK
§5
"Das Alp- und Weidegebiet unterhalb der oberen Waldgrenze darf nur auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten werden.
Das Ödland oberhalb des Waldgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden."

Salzburg - Campingplatzgesetz 1991
LINK
§14a
"Die Gemeindevertretung (...) kann (...) durch Verordnung bestimmen, daß Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zweck des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten aufgestellt oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden bzw. sein dürfen."

Salzburg - Allg. Landschaftsschutzverordnung 1995
LINK
"Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig (...): das Campieren, das Zelten (...) u.dgl. im Freien"

Niederösterreich - Naturschutzgesetz 2000
LINK
§6.3
"Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten: (...)
das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von (...) genehmigten Campingplätzen"

Kärnten - Wegfreiheit im Berglande 1923
LINK
§5
"Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden"

Kärnten - Naturschutzgesetz 2002
LINK
§15.1
"In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen (...) zu zelten oder Wohnwagen abzustellen."
§15.2
"Das Verbot (...) gilt nicht für das alpine Biwakieren"

Vorarlberg - Wegefreiheit 2006
LINK
§24.1
"Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten"

Vorarlberg - Campingplatzgesetz 2005
LINK
§14.2
"Die Gemeindevertretung kann (...) durch Verordnung bestimmen, dass Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden dürfen."

Oberösterreich - Tourismusgesetz 1990
LINK
§47.1
"Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, (...) für den Fußwanderverkehr frei."

Steiermark - Wegfreiheit im Berglande 1922
LINK
§3
"Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden"

Burgenland - Camping- und Mobilheimplatzgesetz 1997
LINK
§18.3
"Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung bleibt von der Meldepflicht ausgenommen."


Falls jemand von euch weitere passende Gesetzesstellen kennt, lasst es mich wissen.

20090616

Zelten in Österreich

In der aktuellen Ausgabe des OEAV Magazins "Bergauf" befindet sich auf Seite 32 ein aufschlussreicher Artikel mit dem Titel "Schlafen im Freien - Zelten in Österreichs Bergen"
Die Autoren dieses Artikels sind Josef Essl, Koch alpin GmbH, Mils.

Sinngemäße Zusammenfassung des Artikels:

a.) Zelten oberhalb der Waldgrenze - restriktive Bundesländer:
a.1) Tirol - Campinggesetz 2001:
Zelten außerhalb von Campingplätzen untersagt.
Biwakieren im hochalpinen Gelände als Notmaßname erlaubt.
a.2) Kärnten - Naturschutzgesetz 2002 unter § 15 Abs. 1:
Zelten außerhalb von Campingplätzen untersagt.
Biwakieren im hochalpinen Gelände als Notmaßname erlaubt.
a.3) Salzburg - Landschaftsschutzverordnung 1995:
Zelten nur mit naturschutzrechtlicher Bewilligung.
a.4) Niederösterreich - Naturschutzgesetz 2000:
Zelten außerhalb des Ortsbereiches untersagt.

b.) Zelten oberhalb der Waldgrenze - weniger restriktive Bundesländer:
b.1) Oberösterreich - Tourismusgesetz unter § 47:
Ödland für Wanderer und Bergsteiger frei begehbar.
Auch das Lagern und Zelten ist erlaubt.
b.2) Steiermark - Landesgestz über die Wegefreiheit im Bergland 1992:
Ödland oberhalb der Waldgrenze Lagern und Zelten erlaubt.
b.3) Vorarlberg - Straßengesetz 1969:
Nicht erwähnt wird Zelten, aber Lagern und Biwakieren im Ödland sind erlaubt.
b.4) Burgenland - Camping und Mobilheimplatzgesetz 1982:
Unter 10 Personen sind Zeltlager keiner Behörde zu melden.

c.) Zelten und Lagern im Waldbereich:
Österreichische Forstgesetz aus dem Jahre 1975 unter § 33 Abs. 3.
Lagern, Zelten, Biwakieren nur mit Zustimmung des Grundeigentümers.
Aufenthalt weder im Sitzen noch im Liegen gestattet.

d.) Zelten in Schutzgebieten:
In Nationalparks, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten ist das Zelten untersagt.

e.) Notfallbiwak:
Unter Biwakieren wird eine an einen Notfall (Schlechtwetter, Dunkelheit, Verletzungen) gebundene Übernachtung verstanden.
Vorsätzliches Biwakieren ist mit einer Zeltübernachtung gleichzusetzen.

f.) Müllentsorgung:
Selbstverständlich Müll wieder mit ins Tal nehmen und dort ordnungsgemäß entsorgen.


Den kompletten Artikel gibt es hier.

Einen älteren Artikel des OEAVs zum Thema Wegefreiheit aus dem Jahr 2004 gibt es hier.