20090616

Zelten in Österreich

In der aktuellen Ausgabe des OEAV Magazins "Bergauf" befindet sich auf Seite 32 ein aufschlussreicher Artikel mit dem Titel "Schlafen im Freien - Zelten in Österreichs Bergen"
Die Autoren dieses Artikels sind Josef Essl, Koch alpin GmbH, Mils.

Sinngemäße Zusammenfassung des Artikels:

a.) Zelten oberhalb der Waldgrenze - restriktive Bundesländer:
a.1) Tirol - Campinggesetz 2001:
Zelten außerhalb von Campingplätzen untersagt.
Biwakieren im hochalpinen Gelände als Notmaßname erlaubt.
a.2) Kärnten - Naturschutzgesetz 2002 unter § 15 Abs. 1:
Zelten außerhalb von Campingplätzen untersagt.
Biwakieren im hochalpinen Gelände als Notmaßname erlaubt.
a.3) Salzburg - Landschaftsschutzverordnung 1995:
Zelten nur mit naturschutzrechtlicher Bewilligung.
a.4) Niederösterreich - Naturschutzgesetz 2000:
Zelten außerhalb des Ortsbereiches untersagt.

b.) Zelten oberhalb der Waldgrenze - weniger restriktive Bundesländer:
b.1) Oberösterreich - Tourismusgesetz unter § 47:
Ödland für Wanderer und Bergsteiger frei begehbar.
Auch das Lagern und Zelten ist erlaubt.
b.2) Steiermark - Landesgestz über die Wegefreiheit im Bergland 1992:
Ödland oberhalb der Waldgrenze Lagern und Zelten erlaubt.
b.3) Vorarlberg - Straßengesetz 1969:
Nicht erwähnt wird Zelten, aber Lagern und Biwakieren im Ödland sind erlaubt.
b.4) Burgenland - Camping und Mobilheimplatzgesetz 1982:
Unter 10 Personen sind Zeltlager keiner Behörde zu melden.

c.) Zelten und Lagern im Waldbereich:
Österreichische Forstgesetz aus dem Jahre 1975 unter § 33 Abs. 3.
Lagern, Zelten, Biwakieren nur mit Zustimmung des Grundeigentümers.
Aufenthalt weder im Sitzen noch im Liegen gestattet.

d.) Zelten in Schutzgebieten:
In Nationalparks, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten ist das Zelten untersagt.

e.) Notfallbiwak:
Unter Biwakieren wird eine an einen Notfall (Schlechtwetter, Dunkelheit, Verletzungen) gebundene Übernachtung verstanden.
Vorsätzliches Biwakieren ist mit einer Zeltübernachtung gleichzusetzen.

f.) Müllentsorgung:
Selbstverständlich Müll wieder mit ins Tal nehmen und dort ordnungsgemäß entsorgen.


Den kompletten Artikel gibt es hier.

Einen älteren Artikel des OEAVs zum Thema Wegefreiheit aus dem Jahr 2004 gibt es hier.

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