Uninterpretierte Angaben kann man am ehesten durch Zitate der betreffenden Gesetzesstellen erzielen - deshalb beschränke ich mich auf Zitate:
Österreich - Forstgesetz 1975
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§33.1
"Jedermann darf (...) Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten."
§33.2
"Eine (...) Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, (...) zulässig."
Tirol - Campinggesetz 2001
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§1.2b
"Dieses Gesetz gilt (...) nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes (...) im hochalpinen Gelände (Biwakieren)."
Salzburg - Wegfreiheit im Bergland 1970
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§5
"Das Alp- und Weidegebiet unterhalb der oberen Waldgrenze darf nur auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten werden.
Das Ödland oberhalb des Waldgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden."
Salzburg - Campingplatzgesetz 1991
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§14a
"Die Gemeindevertretung (...) kann (...) durch Verordnung bestimmen, daß Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zweck des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten aufgestellt oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden bzw. sein dürfen."
Salzburg - Allg. Landschaftsschutzverordnung 1995
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"Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig (...): das Campieren, das Zelten (...) u.dgl. im Freien"
Niederösterreich - Naturschutzgesetz 2000
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§6.3
"Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten: (...)
das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von (...) genehmigten Campingplätzen"
Kärnten - Wegfreiheit im Berglande 1923
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§5
"Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden"
Kärnten - Naturschutzgesetz 2002
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§15.1
"In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen (...) zu zelten oder Wohnwagen abzustellen."
§15.2
"Das Verbot (...) gilt nicht für das alpine Biwakieren"
Vorarlberg - Wegefreiheit 2006
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§24.1
"Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten"
Vorarlberg - Campingplatzgesetz 2005
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§14.2
"Die Gemeindevertretung kann (...) durch Verordnung bestimmen, dass Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden dürfen."
Oberösterreich - Tourismusgesetz 1990
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§47.1
"Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, (...) für den Fußwanderverkehr frei."
Steiermark - Wegfreiheit im Berglande 1922
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§3
"Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden"
Burgenland - Camping- und Mobilheimplatzgesetz 1997
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§18.3
"Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung bleibt von der Meldepflicht ausgenommen."
Falls jemand von euch weitere passende Gesetzesstellen kennt, lasst es mich wissen.
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